Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Campus Forum GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) gelten für die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen der Campus Forum GmbH (nachfolgend Campus Forum genannt) sowie für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
    2. Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen – einschließlich mehrjährig wiederholender – Vertragsverhältnisse.
    3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Buchungen und Nutzungen, sofern sie nicht ausdrücklich durch eine Individualvereinbarung schriftlich abgeändert oder ergänzt werden. Soweit im Vertrag von diesen AVB abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang vor der entsprechenden Regelung in diesen AVB.
  2. Vertragspartner:innen, Veranstalter:innen, Entscheidungsbefugte Vertreterinnen
    1. Vertragspartner:innen sind das Campus Forum und die im Vertrag bezeichnete Veranstalter:innen. Führen Veranstalter:innen die Veranstaltung für einen Dritten durch (z.B. als Agentur), hat sie dies Campus Forum anzuzeigen und den Dritten spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber Campus Forum schriftlich zu benennen. Veranstalter:innen bleiben als Vertragspartner:innen gegenüber Campus Forum für alle Pflichten verantwortlich, die Veranstalter:innen nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel von Veranstalter*in oder eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Campus Forum.
    2. Die Pflichten, die Veranstalter:innen nach diesen AVB obliegen, können im Falle der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
  3. Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen
    1. Unverbindliche Reservierungen von Räumlichkeiten und Terminen können über das Online-Buchungsportal vorgenommen werden. Reservierungen halten lediglich eine Option auf den Vertragsabschluss offen und sind befristet. Ohne Abschluss eines Mietvertrages innerhalb der vereinbarten Frist erlischt die Reservierung automatisch. Die Reservierung ist nicht auf Dritte übertragbar.
    2. Ein Vertrag zwischen Veranstalter:innen und Campus Forum kommt durch die schriftliche Annahme des Mietangebots (z.B. per E-Mail) durch Campus Forum zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform und der Bestätigung des Campus Forum. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages. Campus Forum behält sich das Recht vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
    3. Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistungen (z.B. zusätzliche technische Ausstattung oder Catering) sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Diese Änderungen sind schriftlich zu bestätigen und können mit zusätzlichen Kosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste verbunden sein.
  4. Vertragsgegenstand, Vergabegrundsätze, Vertragsstrafe
    1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der bezeichneten Versammlungsstätte zu dem von Veranstalter:innen genannten Nutzungszweck sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte erfolgt auf der Grundlage genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne, die von Veranstalter:innen jederzeit eingesehen werden können. Veranstalter*in hat sicherzustellen, dass für die Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucher:innenzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.
    2. Für die Nutzung der allgemeinen Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhalten Veranstalter:innen ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der Veranstaltung. Insbesondere haben Veranstalter:innen die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, haben Veranstalter:innen sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Veranstalter:innen haben keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von anderen Veranstalter:innen eingeschränkt wird.
    3. Die in der Versammlungsstätte befindlichen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume, sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden Veranstalter:innen nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.
    4. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Veranstaltungszeitraums, der Veranstaltungsart, der vereinbarten Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel der Vertragspartner:innen sowie jede Art der „Überlassung an Dritte“ (z.B. entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Campus Forum in Textform. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen von Campus Forum insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.
    5. Vergabegrundsätze, Vertragsstrafe: Campus Forum fühlt sich den Grundsätzen und Werten der Stadtgesellschaft Aachen verpflichtet. Daher werden Veranstaltungen, die im Widerspruch zu diesen Grundsätzen stehen, nicht geduldet. Der Veranstalter bestätigt mit Vertragsabschluss:
      1. Veranstalter:innen bekennen mit Vertragsabschluss, dass sie keine rassistischen, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte bei der Veranstaltung dulden, welche einen Straftatbestand gemäß §§ 86, 86a, 90, 90a-c, 111, 130, 140, 185, 186, 187, 192a, 241 StGB oder § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklichen. Veranstalter:innen sind verpflichtet,
        1. aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Satz 1 während der Veranstaltung einzuschreiten,
        2. Teilnehmende von der Veranstaltung auszuschließen (Ausübung des Hausrechts), die gegen die in Satz 1 genannten Grundsätze verstoßen,
        3. die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Satz 1 zu unterbrechen und
        4. bei weiter andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen.
      2. Verstoßen Veranstalter:innen schuldhaft gegen die vertraglichen Pflichten gemäß Absatz (1) Satz 2, haben Veranstalter:innen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von Campus Forum nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro an Campus Forum zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe sowie das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
      3. Campus Forum behält sich vor, bei allen Veranstaltungen ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus und für Demokratie zu setzen.
  5. Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
    1. Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellen Veranstalter:innen Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese Campus Forum unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellen Veranstalter:innen zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen Veranstalter:innen oder Gäste von Veranstalter:innen einen Schaden, sind Veranstalter:innen zur unverzüglichen Anzeige gegenüber Campus Forum verpflichtet. Veranstalter:innen wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese Campus Forum möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
    2. Veranstalter:innen tragen dafür Sorge, dass die überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Sollte es infolge eines Verstoßes gegen das vorgenannte Verbot zu einem erhöhten Reinigungsaufwand oder Schäden kommen, tragen Veranstalter:innen die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste des Campus Forum.
    3. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich Campus Forum anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, haben Veranstalter:innen zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
    4. Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten von Veranstalter:innen kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, haben Veranstalter:innen in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist Campus Forum berechtigt, einen Reinigungszuschlag von Veranstalter:innen zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
  6. Nutzungsentgelte, Zahlungen
    1. Abhängig von den Angaben von Veranstalter:innen zu der geplanten Veranstaltung erhalten Veranstalter:innen bei Vertragsabschluss mit Erhalt des Angebotes eine auf die Veranstaltung abgestimmte Leistungsübersicht.
    2. Die Preise für die Raumüberlassung richten sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Konditionen. Campus Forum ist berechtigt, die Kosten für Dienstleistungen, Personal und für verbrauchsabhängige Leistungen auf Grundlage der aktuellen zum Zeitpunkt der Veranstaltungsdurchführung geltenden Gebühren abzurechnen.
    3. Campus Forum ist berechtigt, auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Geleistete Vorauszahlungen werden mit der Endabrechnung verrechnet. Wird der von Campus Forum berechnete Vorauszahlungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist geleistet, ist Campus Forum berechtigt, von den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. In diesem Fall kann Campus Forum Stornokosten gemäß dieser AGB geltend machen.
    4. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung ggf. bereits geleisteter Vorauszahlungen. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug durch Auftraggeber:innen ist die Campus Forum berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Bei Zahlungsverzug ist Campus Forum berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) p.a. zu fordern.
    5. Veranstalter:innen stimmen zu, dass Rechnungen elektronisch übermittelt werden.
  7. Vermarktung, Werbung
    1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung der Veranstalter:innen. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch Campus Forum.
    2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen sind Veranstalter:innen namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter:innen und Gast zustande kommt und nicht etwa zwischen dem Gast und Campus Forum.
    3. Aufnahmen von der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch Campus Forum gemacht bzw. verwendet werden.
    4. Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch Campus Forum schriftlich genehmigen zu lassen.
  8. Bewirtschaftung
    1. Die gastronomische Versorgung innerhalb der Versammlungsstätte muss über die jeweiligen Partner:innen des Campus Forum für die gegebene Veranstaltungsfläche beauftragt werden. Für besondere Anforderungen an das Catering (z. B. spezielle Diäten oder Menüwünsche) hat der Mieter rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Externe Anbieter (z.B. für Catering, Getränke oder technische Dienstleistungen) sind nicht zulässig bzw. können in Einzelfällen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragt werden.
  9. Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben, Vergnügungssteuer
    1. Veranstalter:innen haben für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
    2. Veranstalter:innen haben die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der SBauVO einzuhalten.
    3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen, insbesondere nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Veranstalter:innen und den von Veranstalter:innen beauftragten Dienstleister:innen in eigener Verantwortung.
    4. Veranstalter:innen tragen die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch Veranstalter:innen beauftragten Künstler:innen ist die Entrichtung anfallender Künstler:innensozialabgaben an die Künstler:innensozialkasse sowie die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler:innen ebenfalls alleinige Sache von Veranstalter:innen
    5. Die Stadt Aachen erhebt eine Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen gewerblicher Art einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen. Eine Tanzveranstaltung gewerblicher Art liegt vor, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht von Veranstalter:innen durchgeführt wird bzw. Dritte im Rahmen der Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf von Speisen und Getränken betreiben oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sind. Die oben genannten Veranstaltungen sind spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern u. Kasse, anzumelden, die in Zweifelsfällen auch beratend tätig wird.
    6. Veranstalter:innen erkennen unwiderruflich an, alleinige Veranstalter:in und Verantwortliche:r der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Veranstalter:innen halten Campus Forum in Bezug auf die Steuerpflichten gemäß Ziffern 9.4 und 9.5 von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für alle insoweit etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
    7. Kommen Veranstalter:innen ihren Verpflichtungen zur Anmeldung gemäß Ziffern 9.1 bis 9.5 nicht oder nicht fristgemäß nach, berechtigt dies Campus Forum nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag (siehe hierzu auch Ziffer 14.6 g) und zur Forderung von Schadenersatz.
  10. Funknetze, WLAN
    1. Veranstalter:innen sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Campus Forum eigene Funknetzwerke oder WLAN-Netze aufzubauen bzw. WLAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
    2. Veranstalter*innen, die den Internetanschluss (LAN oder WLAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird Campus Forum für Verstöße von Veranstalter:innen, von Veranstaltungsbesucher:innen,
      -gästen oder sonstiger „im Lager“ von Veranstalter:innen stehenden Nutzer:innen in Anspruch genommen, ist Campus Forum von Veranstalter:innen gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
  11. GEMA, GVL
    1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten von Veranstalter:innen. Campus Forum kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL von Veranstalter:innen verlangen.
    2. Sind Veranstalter:innen zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann Campus Forum von Veranstalter:in die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
  12. Haftung von Veranstalter:innen, Versicherung
    1. Veranstalter:innen tragen die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihnen eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf der Veranstaltung.
    2. Veranstalter:innen haben die Versammlungsstätte in dem Zustand an Campus Forum zurückzugeben, indem sie sie von Campus Forum übernommen hat. Veranstalter:innen haften für alle Schäden, die durch sie, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilf:innen oder durch die Teilnehmenden der Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
    3. Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre von Veranstalter:innen, soweit sie in der Art der Veranstaltung, der Teilnehmenden der in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Veranstalter:innen haften insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
    4. Der Umfang der Haftung von Veranstalter:innen umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
    5. Veranstalter:innen stellen Campus Forum von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese von Veranstalter:in, ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilf:innen oder von Teilnehmenden oder Gästen zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden des Campus Forum und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilf:innen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung des Campus Forum, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
    6. Veranstalter:innen sind zum Abschluss einer Veranstalter:innen-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstalter:innen-Haftpflichtversicherung ist Campus Forum spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
      1. für Personenschäden Euro 5.000.000 (in Worten: fünf Millionen Euro)
      2. für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 3.000.000 (in Worten: drei Millionen Euro)
      3. Vermögensschäden in Höhe von mindestens Euro 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend Euro)

      Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht von Veranstalter:innen. Wird der entsprechende Nachweis nicht bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bzw. nicht mit den geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist Campus Forum berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten von Veranstalter:innen abzuschließen. Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung von Veranstalter:innen im Verhältnis zu Campus Forum oder gegenüber Dritten.

  13. Haftung des Campus Forum
    1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Campus Forum auf Schadenersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit Campus Forum bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
    2. Campus Forum übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der von Veranstalter:innen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung von Veranstalter:innen kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten von Veranstalter:innen beauftragt werden.
    3. Campus Forum haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die Veranstalter:innen auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Campus Forum erleidet oder wenn Campus Forum ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung des Campus Forum auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Vertragspartner:innen regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
    4. Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch Campus Forum zu vertreten, haftet Campus Forum abweichend von Ziffer 13.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht des Campus Forum für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
    5. Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 13.3 und 13.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter*innen und der Erfüllungsgehilf:innen des Campus Forum.
  14. Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
    1. Führen Veranstalter:innen aus einem von Campus Forum nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so sind sie verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn Veranstalter:innen vom Vertrag zurücktreten oder ihn außerordentlich kündigen, ohne dass ihr hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
      1. Ab Auftragserteilung bis 60 Tage 30 % der Auftragssumme / des Mietpreises,
      2. ab 59 bis 30 Tage 50 % der Auftragssumme / des Mietpreises,
      3. ab 29 bis 15 Tage 70 % der Auftragssumme / des Mietpreises
      4. ab 14 bis 01 Tag 90 % der Auftragssumme / des Mietpreises.

      Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei Campus Forum eingegangen sein.

    2. Zum Zeitpunkt der Stornierung durch Auftraggeber:innen auftragsbedingt bereits entstandene Aufwendungen, die über der Prozentstaffel liegen, tragen Auftraggeber:innen zusätzlich. Dies beinhaltet auch alle entstandenen Kosten Dritter z.B. durch bereits erfolgte Material- und Cateringbestellung und weiteres.
    3. Wird zwischen Campus Forum und dem Auftraggeber eine Mindestteilnehmendenzahl für die Teilnehmer:innenregistrierung vereinbart, behält sich die Campus Forum GmbH das Recht vor, bei Nichterreichen dieser Zahl die vereinbarte Mindestteilnehmendenzahl in Rechnung zu stellen.
    4. Ändert der Auftraggeber ohne Absprache mit der Campus Forum GmbH maßgebliche Bedingungen des Auftrags, die den organisatorischen oder administrativen Aufwand bei Campus Forum beeinflussen (z.B. Änderung des Veranstaltungsortes, -datums, -zeit, des Ablaufs des Teilnehmendenhandlings, der im Zeit- und Projektplan festgelegten zeitlichen Deadlines und Aufgabenbereiche, des Budgetrahmens) ist Campus Forum berechtigt, die bei ihr entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der für die Veranstaltung vereinbarten Honorarbeträge in Rechnung zu stellen.
    5. Ist Campus Forum ein höherer Schaden entstanden, so ist es berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und von Veranstalter:innen verlangen.
    6. Campus Forum ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
      1. die von Veranstalter:in zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
      2. der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalter:innen-Haftpflichtversicherung nicht erfolgt,
      3. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
      4. der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung des Campus Forum wesentlich geändert wird,
      5. Veranstalter:innen bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist,
      6. gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch Veranstalter:innen verstoßen wird,
      7. Veranstalter:innen ihren gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber Campus Forum oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt,
      8. das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Veranstalter:innen eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und Veranstalter:innen der an ihrer statt Insolvenzverwalter:innen den Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
    7. Macht Campus Forum vom Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 14.6 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, Campus Forum muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
    8. Campus Forum ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber Veranstalter:innen verpflichtet, soweit Veranstalter:innen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
    9. Sind Veranstalter:innen eine Agentur, so stehen Campus Forum und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass Auftraggeber:innen der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn Auftraggeber:innen von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit Campus Forum vollständig übernimmt und auf Verlangen des Campus Forum angemessene Sicherheit leistet.
  15. Höhere Gewalt, Einschränkung der Energieversorgung
    1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
    2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
    3. Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleiben Veranstalter:innen um Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten des Campus Forum verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten des Campus Forum für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit Veranstalter:innen nicht widersprechen. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungsplichten frei.
    4. Die Anzahl der anwesenden Gäste sowie der Ausfall von Referierenden, Vortragenden, Künstler:innen und sonstiger Teilnehmer:innen der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre von Veranstalter:innen. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Veranstalter:innen wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für die Veranstaltung empfohlen, soweit sie die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
    5. Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre von Campus Forum liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
  16. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
    1. Aufrechnungsrechte stehen Veranstalter:innen gegenüber Campus Forum nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Campus Forum anerkannt sind.
    2. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich bei Veranstalter:innen Um Kaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit Veranstalter:innen diesem Personenkreis nicht angehört, ist sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  17. Datenverarbeitung, Datenschutz
    1. Campus Forum überlässt Veranstalter:innenas im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt ggf. veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch Mitarbeiter:innen sowie durch beauftragte Dienstleistungsunternehmen. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der von Veranstalter:innen Campus Forum übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Veranstalter:innen sind verpflichtet, alle betroffenen Personen, deren Daten an Campus Forum im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in Ziffer 17.2 bis 17.4 bestimmten Zwecke zu informieren.
    2. Dienstleistungsunternehmen für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von Campus Forum zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten von Veranstalter:in und entscheidungsbefugter Ansprechpartner:innen übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen von Veranstalter:in nach Artikel 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt Campus Forum die Daten von Veranstalter:innen zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
    3. Personenbezogene Daten von Veranstalter:innen, Veranstaltungsleiter:innen sowie entscheidungsbefugter Ansprechpartner:innen können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
    4. Campus Forum verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die es von Veranstalter:innen erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 10 Jahren von Campus Forum gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
    5. Sollten Betroffene mit der Speicherung oder im Umgang mit eigenen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird Campus Forum auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Zu diesem Zweck können Betroffene jederzeit eine E-Mail an info@campusforum.de senden. Auf Wunsch erhalten Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die Campus Forum über die eigene Person gespeichert hat.
  18. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
    1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Aachen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Sofern Veranstalter:innen Unternehmer:innen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Aachen als Gerichtsstand vereinbart.
    3. Sollten einzelne Klauseln dieser AVB, des Vertrags oder der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

Diese Allgemeinen Vermietungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Campus Forum GmbH AGB | Campus Forum.

Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand ist Aachen.

Campus Forum GmbH
Stand Juli 2023